Erstausstattungsgeld: Wissenswertes und Tipps zur Antragsstellung
Eine Erstausstattung können Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Empfänger im Rahmen ihrer normalen Regelsatzleistungen erhalten. Die Erstausstattung wird grundsätzlich auf Antrag und zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Diese Hilfe kommt für solche Dinge in Betracht, die für eine angemessene Haushalts- und Lebensführung unerlässlich sind. Dazu gehören insbesondere Leistungen für die Anschaffung der Erstausstattung der Wohnung, bei Schwangerschaft oder für Kleidung.
Erstausstattungsgeld: Grundlegende Informationen
Bei der Höhe vom Erstausstattungsgeld sollte man allerdings keine Wunder erwarten. Es reicht bei weitem nicht dafür aus neue Artikel zu kaufen. Bei der Berechnung der Erstausstattung wird davon ausgegangen, dass die Leistungsempfänger sich gebrauchte Artikel kaufen. Für mehr reichen die Leistungen auch nicht. Die Erzielung von Nebeneinkünften steht einer Erstausstattung übrigens nicht im Weg, der Anspruch besteht trotzdem. Das Geld aus den Nebeneinkünften muss nicht dafür aufgewendet werden. Bis zu einem gewissen Betrag wird es ohnehin bei den Leistungen angerechnet.
Bei Wohnungswechsel
Bei dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und dem damit verbundenen Erstbezug einer Wohnung kann diese Leistung beantragt werden. Der Umzug muss dafür allerdings vorher vom Jobcenter genehmigt worden sein. Eine Erstausstattung gibt es ebenfalls nach einem mindestens sechs Monate andauernden Haftaufenthalt.
Die Erstausstattung darf nicht als Darlehen, sondern nur als Zuschuss gewährt werden. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Es gibt für die Beantragung der Erstausstattung keine Antragsfrist. ES kommt nur darauf an, dass Bedürftigkeit in diesem Bereich vorliegt.
Die Höhe dieser Leistungen variieren von Kommune zu Kommune. Generell kann aber ungefähr von 1.000,00 € ausgegangen werden. In der Berechnung wird die notwendige Wohnungsausstattung berücksichtigt. Dazu gehören Möbel und Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Kühlschrank, Bett, Bettwäsche, Handtücher, Herd, Waschmaschine, Geschirr, Lampen, Geschirr usw. Computer oder Fernseher gehören nicht zu einer notwendigen Wohnungsausstattung in diesem Sinne.
Bei Schwangerschaft und Geburt
Auch in diesem Fall ist eine Erstausstattung möglich. Ein Sonderfall ist der Auszug eines Kinder vom einen zum anderen Elternteil. Auch dann ist eine Erstausstattung möglich. Die Erstausstattung für das Kind kann bei der Geburt beantragt werden. Dazu gehören beispielsweise ein Kinderwagen, ein Bettchen, eine Wickelkommode oder ein Hochstuhl. Dabei wird diese Erstausstattung erst dann gewährt, wenn sie notwendig ist. Ein Hochstuhl wird beispielsweise nicht direkt bei der Geburt benötigt, sondern erst, wenn das Kind auch in diesem sitzen kann. Bei der Geburt von Geschwistern sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die schon gewährte Erstausstattung für das erste Kind auch für das zweite Kind genutzt werden kann.
Eine Ausnahme hiervon können zwei sehr dicht aufeinanderfolgende Geburten sein, bei denen dann beide Kinder einen Kinderwagen brauchen. Für werdende Eltern sehen die SGB II Leistungen zudem einen Mehrbedarf vor. Ebenso gibt es für Alleinerziehende einen Mehrbedarf. Der Schwangerschaftsmehrbedarf (ab der 13. SSW) beträgt 17 %, der Mehrbedarf für Alleinerziehende kann zwischen zwölf und 60 Prozent des Regelsatzes liegen (je nach Anzahl und Alter der Kinder).
Erstausstattungsgeld für Kleidung
Für Schwangere gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer Erstausstattung für Kleidung für die zu kaufende Umstandskleidung. Diese Erstausstattung gibt es allerdings nur, wenn keine früheren Schwangerschaften vorgelegen haben, von denen noch Umstandskleidung vorhanden ist. Auch für das neugeborene Kind gibt es eine Erstausstattung für Säuglingskleidung. Weitere Kleidung ist dann allerdings aus den Regelsatzleistungen zu bezahlen. Diese Erstausstattung gibt es nur für die erste Kleidung nach der Geburt.
Ablauf der Auszahlung
Alle Erstausstattungen werden nur auf Antrag gewährt. Hier muss der Leistungsbezieher also selbst aktiv werden, das Jobcenter berechnet diese Leistungen nicht automatisch. Es gibt die Möglichkeit, die Erstausstattung entweder als Geld- oder als Sachleistung zu gewähren. Dies entscheiden die Kommunen vor Ort selbstständig. Hier sollte vorher daher nachgefragt werden. Wichtig beim Antrag ist es, genau anzugeben und zu beschreiben, welche Erstausstattung benötigt wird. Die Anträge sollten zudem rechtzeitig gestellt werden, auch wenn es gesetzlich vielleicht keine Antragsfrist gibt. Trotzdem muss das Geld, sobald beispielsweise das Kind da ist, ebenfalls da sein.
Deswegen sollte das Geld rechtzeitig vor Geburt beantragt werden. Die Bearbeitungsfristen dafür sind von Jobcenter zu Jobcenter verschieden und können oft auch recht lange sein.
Am besten ist es auch, für diese Anträge persönlich beim Jobcenter vorzusprechen. In diesem Fall können die Mitarbeiter bei der Antragstellung unterstützen und es können alle wichtigen Angaben direkt gemacht werden. Unbedingt sollte die Antragstellung allerdings schriftlich bestätigt werden. Mit Zahlung der Erstausstattung wird es dann zudem einen Bescheid geben. Fällt die Erstausstattung zu niedrig aus, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Dabei unterstützen auch viele ehrenamtliche Organisationen. Wichtig ist es dabei nur, die Frist von einem Monat einzuhalten. Danach ist kein Widerspruch gegen den Bescheid mehr möglich. Eventuell wird die Zahlung der Erstausstattung auch abgelehnt.
Auch dann ist es wichtig sich nicht zu ärgern, sondern konsequent Widerspruch einzulegen. Steht das Erstausstattungsgeld dem Antragsteller zu, so wird er dieses auch bekommen. In den Ämtern arbeiten allerdings auch nur Menschen, die durchaus mal Fehler machen. Eine Überprüfung über einen Widerspruch sollte daher immer angestoßen werden.
Erstausstattungsgeld: Das Fazit
Grundsätzlich ist das Erstausstattungsgeld eine gute Sache für alle, die sich die Erstausstattung nicht aus den eigenen Mitteln leisten können. Da die Regelsätze im Arbeitslosengeld II recht eng beschnitten sind, ist das Sparen für solche Fälle ohnehin kaum möglich. Deshalb sollte sich niemand scheuen, diese Hilfen zu beantragen, auf die er einen Anspruch hat.